Das Urteil

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Kunden.
Zwar sei die Bewertung so formuliert, dass sich der Makler persönlich und in seiner Geschäftsehre verletzt fühlen könne, räumten die Richter ein. Dennoch sei die Bewertung nicht rechtswidrig, sondern durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Sie enthalte eine wahre Tatsachenbehauptung und müsse daher hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sei.

Gegen den klagenden Immobilien-Makler wertete das Gericht außerdem,
- dass er sich aktiv um einen Auftritt auf dem Bewertungsportal bemüht hatte, um für sein Geschäft zu werben,
- dass Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und
- dass das Interesse der Verbraucher an der Äußerung und dem Austausch von Meinungen über Produkte durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt ist.